GRUNDGESETZ
des Turn- und Sportvereins 1899 e.V. Lindenfels
§1 Name und Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Lindenfels und führt den Namen:
Turn- und Sportverein 1899 Lindenfels
mit dem Zusatz ,,eingetragener Verein“.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht -Registergericht Darmstadt eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist, Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Turn- und Sportübungen zu geben, sowie im Turnen und Sport Leistung- und Breitenarbeit zu pflegen.
Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein; er erstrebt weder Gewinn, noch erhalten seine Mitglieder Gewinnanteile oder Zuwendungen persönlicher Art.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aufnahmefähig als Mitglied ist, wer im Besitz der
Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, handelt der gesetzliche Vertreter.
Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim 1. Vorsitzenden oder der
Geschäftsstelle. Der Vorstand kann ohne Angabe der Gründe Aufnahmegesuche
ablehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Hauptversammlung offen.
§ 4 Austritt und Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen. Der Austretende hat den vollen Beitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. Mit Ablauf dieses Jahres erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, Personen die ihren Verpflichtungen gegen den Verein nicht grundgesetzmäßig nachkommen, aus dem Verein .auszuschließen. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Er kann binnen einer Woche nach erfolgter Mitteilung bei der Geschäftsstelle schriftliche Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Diese Berufung bedarf der schriftlichen Zustimmung von mindestens 10 Vereinsmitgliedern. Einmal Ausgeschlossene können sich nach Ablauf eines Jahres zur Wiederaufnahme melden. Wiederholt Ausgeschlossene können dagegen nicht wieder aufgenommen werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zu gewissenhafter Befolgung der Regeln dieses Grundgesetzes, zu reger Teilnahme an den Vereinsangelegenheiten, zur Förderung der Turn- und Sportsache und zur Verhütung von Streitigkeiten innerhalb und außerhalb der Übungsstätten verpflichtet.
§ 6 Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben erhebt der Verein einen
Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Wer trotz vorheriger Mahnung länger als 1/4 Jahr seinen Beitrag nicht
entrichtet hat, kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Aufgrund des unterschiedlichen Finanzbedarfs sind die einzelnen Abteilungen
gehalten, sich selbst zu finanzieren.
Reicht der allgemeine Vereinsbeitrag
hierfür nicht aus, ist ein zusätzlicher Abteilungsbeitrag zu erheben, der vom
Vorstand im Einvernehmen mit der Abteilung festgelegt wird.
Über Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand.
Von der Tennisabteilung wird ein Aufnahmebeitrag erhoben. Die Tennisabteilung
erhebt kostendeckende Beiträge, die den Vereinsbeitrag beinhalten. Der
Gesamtvorstand regelt im Einvernehmen mit der Tennisabteilung den anteilmäßigen
Beitrag an den Hauptverein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
entbunden.
§ 7 Gremien des Vereins
Die Vereinsgremien sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Die Abteilungen
1.1 Die Hauptversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.
2.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem /der Kassenwart(in)
3.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 7 Ziffer 2.1)
b) den Abteilungsleitern/innen
c) dem/ der Jugendleiter(in)
d) dem/der Pressewart(in)
e) einem/einer Beisitzer(in)
4.1 Die Abteilungen sind auf die einzelnen Turn- und Sportdisziplinen ausgerichtet, die im Verein betrieben werden.
§ 8 Aufgaben der Gremien
Die Jahreshauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Sie hört die Jahresberichte des Vorstandes und befindet über dessen Entlastung. Die Entlastung des (der) Kassenwartes (in) muss gesondert erfolgen.
Die Jahreshauptversammlung wählt:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) den (die) Jugendleiter (in) c) 2 Rechnungsprüfer(innen) d) den (die) Pressewart (in) e) eine (n) Beisitzer (in) Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre. Die Jahreshauptversammlung bestätigt im Wahlverfahren die von den Abteilungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter und deren Stellvertreter.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse verlangt. Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn der erweiterte Vorstand dies mit Stimmenmehrheit beschließt oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder mit Angaben der Gründe hierzu einen schriftlichen Antrag stellen.
§9 Verfahrensordnung
- Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem angesetzten Termin durch Veröffentlichung in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt sowie im Aushangkasten des Vereins unter Angabe der Tagesordnung.
- Jedes Mitglied kann Anträge zur Jahreshauptversammlung stellen, die spätestens drei Tage vor dem Termin schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder-auf der Geschäftsstelle vorliegen müssen.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Beschlüsse -der Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder und mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt.
- Jede Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag ist eine Wahl- bzw. Abstimmung geheim durchzuführen.
- Mitglieder, die im Verein gegen Entgelt beschäftigt werden können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand muss über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift anfertigen. Die Niederschrift ist-vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 10 Der Vorstand
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden sowie seinen beiden Stellvertretern vertreten. Der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand verwaltet die Geschäfte und das Vermögen des Vereins und entscheidet selbstständig über dringende Fragen einschließlich der Personalangelegenheiten.
- Der Vorstand achtet auf die Koordination des Turn- und Sportbetriebs der einzelnen Abteilungen im Interesse des Gesamtvereins.
- Der Vorstand beschließt über Ausgaben der laufenden Geschäftsführung; bei Anschaffungen im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind bzw. gehört werden. Er entscheidet mir einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
- Er hört vom Vorstand einen Zwischenbericht über den Verlauf des Vereinsjahres und evt. von den einzelnen Abteilungen.
- Die Abteilungsleiter können sich im erweiterten Vorstand durch ein anderes Mitglied ihrer Abteilung vertreten lassen.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
- Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes können die Übungsleiter(innen) zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 12 Die Abteilungen
- Die Abteilungen sollen innerhalb des Vereins mit größtmöglicher Selbständigkeit geführt werden.
- Sie wählen in Abteilungsversammlungen ihre Abteilungsleiter und gegebenenfalls weitere Mitarbeiter in der Abteilungsleitung.
- Anschaffungen von Turn- und Sportgeräten sind beim Vorstand zu beantragen.
- Die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Abteilungen sind in der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen. Die Ausgaben bestreiten die Abteilungen aus eigenen Mitteln im Einvernehmen mit dem Vorstand.
- Kauf- Rechts- und Werbeverträge sind mit dem Vorstand abzustimmen und vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter und dem 1. Vorsitzenden bzw. einem-der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Dies gilt auch für die Bestellung von Übungsleitern und Trainern.
- Zu Vorstandssitzungen bzw. Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Der Vorstand hat in diesem Gremium kein Stimmrecht.
§ 13 Vereinsvermögen – Vereinsschulden
Das Vereinsvermögen und die Vereinsschulden werden vom Gesamtvorstand und der Hauptversammlung verwaltet.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder in zwei Versammlungen nacheinander beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat zwei Liquidatoren zu bestellen. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Lindenfels mit der Zweckbestimmun zu, damit Turnen und Sport zu fördern. Verbindlichkeiten des Vereins sind zuvor aus der Masse zu befriedigen.
§ 15 Schlussbestimmung
In Streitfällen über die Auslegung dieses Grundgesetzes entscheidet die Hauptversammlung endgültig.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Grundgesetz tritt mit dem Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung im März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Grundgesetz außer Kraft.
Lindenfels, den 20 .03.2009
Turn- und Sportverein 1899 e. V. Lindenfels